Satzung

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1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Goerdeler Alumni Club – Verein der Ehemaligen des Goerdeler-Gymnasiums Paderborn e.V.”.
Sitz des Vereins ist Paderborn.

Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

2. Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein hat den Zweck
a) die Verbindung der Ehemaligen mit der Schule aufrechtzuerhalten,
b) die Freundschaft unter den Ehemaligen des Goerdeler-Gymnasiums in Paderborn zu fördern,
c) die Verbindung zwischen den ehemaligen und jetzigen Schülerinnen und Schülern des Goerdeler-Gymnasiums zwecks Studien- und Berufsinformation zu fördern und zu gesellschaftlich relevanten Themen Vorträge und Podiumsdiskussionen zu organisieren.

Alle nicht-satzungsgemäßen Verwendungszwecke des Vereinskapitals werden ausgeschlossen.

3. Mitgliedschaft
I. Mitglieder können auf schriftlichen Antrag an den Vorstand werden:
a) alle ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Goerdeler-Gymnasiums in Paderborn,
b) die jetzigen und ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer des Goerdeler-Gymnasiums,
c) alle Eltern ehemaliger und jetziger Schülerinnen und Schüler des Goerdeler-Gymnasiums.

II. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung Personen werden, die sich um das Gymnasium, den Verein oder um deren Ziele verdient gemacht haben. Für eine Ernennung zum Ehrenmitglied ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Die Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.

III. Die Mitglieder haben die von der Mitgliedsversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen, die zur Erfüllung der Vereinszwecke dienen. Bei nichtfristgerechter Zahlung erlischt das Stimmrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung.

IV. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3 Mehrheit.

4. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

5. Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag verlangt. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher. Sie ist innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung durchzuführen.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt und im Einladungsschreiben bekannt gegeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Abwahl des Vorstandes,
h) die Auflösung des Vereins.

Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Zu Beschlüssen, die eine Änderung der Satzung enthalten, ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu
unterschreiben und von einem anderen Vereinsmitgliedes gegenzuzeichnen ist.

7. Der Vorstand
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus maximal sieben Mitgliedern:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) sowie maximal drei Beisitzern.

Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsberechtigt für den Verein im Sinne des § 26 BGB.

Lassen sich die vier notwendigen Vorstandsämter bei den alle zwei Jahre stattfindenden Wahlen nicht besetzen bzw. gibt es hierfür nicht genügend Kandidaten, so kann ein kommissarischer Vorstand, der mindestens aus einer Person besteht, für ein Amtsjahr gewählt werden.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, unter Angabe der Tagesordnung, ein. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit
beschlussfähig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.

8. Auflösung des Vereins
Zur Auflösung ist eine gesonderte Mitgliederversammlung erforderlich. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur
Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern notwendig.

9. Anfallberechtigte
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht dessen Vermögen in das Eigentum des “Fördervereins Goerdeler-Gymnasium e.V.” über.

Diese Satzung tritt am Tage der Gründungsversammlung in Kraft.