Satzungsentwurf 2017

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Goerdeler Alumni Club – Verein der Ehemaligen des Goerdeler-Gymnasiums Paderborn e.V.”. Sitz des Vereins ist Paderborn.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck die Aufrechterhaltung der Verbindung der Ehemaligen zur Schule und die Freundschaft unter den Ehemaligen des Goerdeler-Gymnasiums in Paderborn sowie die Verbindung zwischen den ehemaligen und aktuellen Schülerinnen und Schülern des Goerdeler-Gymnasiums zwecks Studien- und Berufsinformation zu fördern und zu gesellschaftlich relevanten Themen Vorträge und Podiumsdiskussionen zu organisieren.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er ist selbstlos tätig.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Mitglieder können auf schriftlichen Antrag an den Vorstand werden:
a) alle ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Goerdeler-Gymnasiums in Paderborn.
b) die jetzigen und ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer des Goerdeler-Gymnasiums in Paderborn.

II. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung Personen werden, die sich um das Goerdeler-Gymnasium Paderborn, den Verein oder um dessen Ziele verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht und sind von der Beitragszahlung befreit.

III. Die Mitglieder haben die von der Mitgliedsversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen, die zur Erfüllung der Vereinszwecke dienen. Bei nicht-fristgerechter Zahlung ruht das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung bis zum Ausgleich. Der Beitragsanspruch des Vereins bleibt hiervon unberührt.

IV. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit Frist von einem Monat zum Jahresende zu erklären. Über den Ausschluss aufgrund fortgesetzter oder schwerwiegender Verstöße gegen den Zwecck des Vereins oder Pflichten der Mitglieder entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag verlangt. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Einladung mindestens vier Wochen vorher. Sie ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung durchzuführen.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt und im Einladungsschreiben bekannt gegeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Abwahl des Vorstandes ist nur zulässig, wenn dieser Tagesordnungspunkt und der Text einer Beschlussvorlage einer etwaigen Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt geben worden ist. Die Mitgliederversammlung ist bei der Beschlussfassung jedoch nicht an die Beschlussvorlage gebunden.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Abwahl des Vorstandes,
h) die Auflösung des Vereins.

Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Zu Beschlüssen, die eine Änderung der Satzung enthalten, und zur Abwahl des Vorstandes ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Die Zuständigkeit für Schrift- und Kassenführung wird von den Mitgliedern des Vorstandes durch Beschluss bestimmt.

Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der geschäftsführende Vorstand bis zu Neuwahlen kommissarisch im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird durch zwei seiner Mitglieder vertreten.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung, ein. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.

§ 8 Erweiterter Vorstand

Es kann ein erweiterter Vorstand eingesetzt werden, der den geschäftsführenden Vorstand berät. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind zu den Sitzungen des Vorstands einzuladen.

In den erweiterten Vorstand können Mitglieder auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder auf Beschluss des Vorstandes berufen werden. Die Berufung soll unter Benennung eines Aufgabengebietes erfolgen, mit dem sich das Mitglied des erweiterten Vorstandes besonders befassen soll.

§ 9 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine gesonderte Mitgliederversammlung erforderlich, zu der mit einer Frist von mindestens neun Wochen zu laden ist. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Auflösung des Vereins ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ohne Gegenstimmen zu beschließen.

§ 10 Anfallberechtigte

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht dessen Vermögen in das Eigentum des “Fördervereins Goerdeler-Gymnasium e.V.” über.